Verein


Satzung des Vereins “Amici della Cultura Italiana” Tübingen

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Amici della Cultura Italiana”. Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der italienischen Kultur in Tübingen und Umgebung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie zum Beispiel Vorträge, Musik-, Film- und Theaterabende und kulinarische Treffen verwirklicht, bei denen vor allem der Bezug zu italienischer Kultur, Sprache, Geschichte und Kunst in Tübingen betont werden soll. Bezüglich der italienischen Sprache kann der Verein - gegen Erhebung einer angemessenen Teilnahmegebühr - Sprachkurse organisieren. Der Verein soll zur Förderung des Kulturaustausches zwischen Italien und Deutschland den in Tübingen vertretenen Kulturen dienen.

§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und umittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Entscheidung des Vorstandes erworben. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt muss mindestens drei Monate zuvor (31. Oktober) schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat. Über einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Beitrag

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel, spätestens im zweiten Viertel des Kalenderjahres einzberufen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
  2. Mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder können unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von acht Tagen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  5. Wahlen werden geheim durchgeführt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden.
  6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassierers.
    2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts.
    3. Entlastung des Vorstands und des Ausschusses.
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    5. Wahl des Kassenprüfers.
  7. Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verhandlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9
Geschäftsführung
  1. Der Vorstand kenn einen Geschäftsführer haben.
§ 10
Finanzierung
  1. Der Verein wird durch Mitgliedsbeiträge und Spenden (Sponsoren) finanziert.
  2. Erwirtschaftete Erträge werden ebenfalls dem Verein zugeführt.
  3. Aus Überschüssen sollen Rücklagen gebildet werden.
§ 11
Auflösung

Die Auflösung des Kulturvereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Zur Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.